Wetteraussichten
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Die Meldestelle der Verwaltungsgemeinschaft Feldstein (VG Feldstein) ist für alle Melde- und Ausweisangelegenheiten der Bürger der 17 Mitgliedsgemeinden der VG Feldstein zuständig. Sie finden die Meldestelle am Verwaltungssitz der VG Feldstein, Markt 1 in 98660 Themar (Rathaus). Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden.
Öffnungszeiten:
Montag- Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr
Mittwoch ist die Meldestelle nicht geöffnet
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen rund um Ausweis, Reisepass, An- und Ummeldung für Sie zusammengestellt:
Widerspruch gegen Datenübermittlung aus dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung oder aber einmal jährlich durch öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (dabei sind Altersjubiläen der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
an Adressbuchverlage
widersprechen kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht weisen wir hiermit ausdrücklich hin.
Die Meldebehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die
Verwaltungsgemeinschaft Feldstein
Einwohnermeldeamt
Markt 1
98660 Themar
oder per E-Mail an zu richten.
Zur eindeutigen Nachweisführung bitten wir darum, das Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zum Widerspruch der Datenübermittlung zu verwenden. Das Formular finden Sie hier.
Die Übermittlung des Widerspruchs kann postalisch, per E-Mail oder Fax erfolgen.
Im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie widerrufen werden oder durch Tod gegenstandslos geworden sind. Kosten werden im Zusammenhang mit der Eintragung von Übermittlungssperren nicht erhoben.
Im Zusammenhang mit der Datenweitergabe zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels besteht nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG die Möglichkeit, eine generelle Einwilligungserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben.
Personalausweis
Jede Person jeden Alters mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn
Eintragungen unrichtig werden oder
das Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.
Es gibt eine Ausnahme: Die Änderung der Anschrift führt nicht zur Ungültigkeit.
Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht dazu, dass Ausweise ohne dieses Logo ungültig werden.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:
Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
Personalausweis, gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass, Geburtsurkunde
bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
biometrietaugliches Passfoto
Welche Gebühren fallen an?
EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
"Wer den Online-Ausweis nutzen möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das online auf der Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de. erledigen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause. Servicetipp: Besonders einfach und schnell nutzen Sie den Online-Dienst mit Ihrem Smartphone."
Quellenangabe: "Bundesministerium des Innern und für Heimat; Bundesdruckerei GmbH"
Reisepass
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Ein- und Ausreise einen Reisepass. Diesen müssen Sie mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Der Reisepass ersetzt außerdem den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält.
Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden. Wenn Sie Reisen ins EU-Ausland mit Ihrem Kind planen, sollten Sie statt eines Kinderreisepasses einen normalen biometrischen Reisepass beantragen, da der Kinderreisepass oder Personalausweis in einigen Reiseländern wie beispielsweise in den USA nicht anerkannt wird. Der Kinderreisepass hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Vorläufiger Reisepass: In Eilfällen kann zugleich mit dem (endgültigen) Reisepass ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.
Biometrischer Reisepass (ePass):
Seit dem 1. November 2005 werden die so genannten biometrischen Reisepässe (auch ePass genannt) ausgegeben. Darin ist ein Chip integriert, der - neben den persönlichen Daten des Passinhabers - auch das digitale Gesichtsbild enthält. Die Lichtbilder müssen deshalb "biometrietauglich" sein. Dazu gehört insbesondere, dass das Gesicht nicht mehr im Halbprofil, sondern in Frontalansicht dargestellt ist. Seit dem 1. November 2007 werden auf dem Chip im Reisepass zusätzlich auch zwei Fingerabdrücke digital gespeichert.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
ein aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild),
ggf. Ihren bisherigen Reisepass (wenn Sie einen besitzen, auch wenn dieser ungültig ist),
Ihre Geburtsurkunde,
bei der Antragstellung für ein Kind: Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, ggf. die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
Hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen für Minderjährige nach Vollendung des zwölften Lebensjahres wird auf die Ausführungen zum Kinderreisepass verwiesen.
Bei der Erstausstellung oder bei Zuzug in eine Gemeinde können ggf. weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
für einen Reisepass EUR 37,50 ,
für einen Reisepass im Expressverfahren EUR 69,50.
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
für einen Reisepass EUR 70,00,
für einen Reisepass im Expressverfahren EUR 102,00
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von EUR 22,00 zahlen.
Der Zuschlag beträgt EUR 22,00 für einen Reisepass im Expressverfahren.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Kinderreisepass_ Achtung Änderungen ab 2024
Bei Reisen in das Ausland müssen sich beim Grenzübertritt auch Kinder ausweisen.
Ab dem 01.01.2024 gelten neue gesetzliche Regelungen, welche die Abschaffung des Kinderreisepasses zur Folge haben. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden.
Kinderreisepässe, welche noch bis 2024 Gültigkeit haben, behalten diese bis zum angegebenen Ablaufdatum bei.
Welches Reisedokument beantrage ich ab 2024 für mein Kind?
Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Zukünftig können im Bedarfsfall, für minderjährige Kinder aller Altersgruppen, die gleichen Dokumente wie für Erwachsene (Personalausweis oder Reisepass), mit den entsprechenden Bearbeitungszeiten durch die Bundesdruckerei, beantragt werden.
Die Einwohnerinnen und Einwohner der Mitgliedsgemeinden der VG Feldstein werden daher angehalten, die Einreisebestimmungen ihres Ziellandes frühzeitig zu prüfen und rechtzeitig einen Reisepass oder Personalausweis für ihre Kinder zu beantragen. Im Gegensatz zum Kinderreisepass, welcher vor Ort ausgefertigt werden konnte, müssen hierbei Bearbeitungs- und Versandzeiten der Bundesdruckerei berücksichtigt werden.
In dringenden Fällen können auch vorläufige Personaldokumente ausgestellt werden, es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere für die Beantragung vorläufiger Reisepässe strenge Vorschriften und Nachweispflichten gelten.
Gebühr für Reisepass:
Personen unter 24 Jahren: 37,50 Euro (6 Jahre gültig)
Wohnsitz anmelden/ummelden
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Verspätete Anmeldungen durch Überschreitung der Anmeldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zudem ergeben sich bei der Verletzung der Meldepflicht Probleme bei der Kfz-Zulassung, dem Führerscheinerwerb oder dem Beantragen eines Führungszeugnisses.
Die meldepflichtige Person kann sich bei der Vorlage des Meldescheins durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Das heißt, ein Familienmitglied kann alle anderen mit an- bzw. ummelden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.
Hauptwohnung ist:
wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Verfahren:
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldeschein: Dieser wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen. Es kann bei der Anmeldung im Meldeamt ein vorausgefüllter Meldeschein zur Verfügung gestellt werden, der die meisten Daten schon enthält.
Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
Wohnungsgeberbestätigung (schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person), die folgende Informationen enthält:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
Einzugsdatum,
Anschrift der Wohnung sowie
Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. Hierzu erhält der Wohnungsgeber von der Meldebehörde ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bitte beachten Sie, dass anfallende Gebühren grundsätzlich bei Antragstellung bezahlt werden müssen (ThürVwKostOIM).
In unserer Meldestelle können Sie die Gebühren in bar bezahlen, ab einem Gebührenwert von 20 Euro ist eine EC- Kartenzahlung möglich.
Für Ihre Anliegen in der Meldestelle nützliche Formulare haben wir hier für Sie bereitgestellt.
Weitergehende Informationen zu Personalausweis und Co und zu der Online-Ausweisfunktion erhalten Sie unter folgenden LINK:
Internetangebot des Bundesministerium des Inneren und für Heimat
Internetangebot des BMI zur Online-Ausweisfunktion
Internetangebot zur Aktivierung der Online-Ausweisfunktion
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