Wetteraussichten
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Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung oder aber einmal jährlich durch öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten
widersprechen kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht weisen wir hiermit ausdrücklich hin.
Die Meldebehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die VG Feldstein zu richten.
Zur eindeutigen Nachweisführung bittet die VG Feldstein darum, das Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zum Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) zu verwenden.
Die Übermittlung des Widerspruchs kann postalisch, per E-Mail oder Fax erfolgen.
Im Melderegister der VG Feldstein eingetragene Übermittlungssperren behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie widerrufen werden oder durch Tod gegenstandslos geworden sind. Kosten werden im Zusammenhang mit der Eintragung von Übermittlungssperren nicht erhoben.
Im Zusammenhang mit der Datenweitergabe zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels besteht nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG die Möglichkeit, eine generelle Einwilligungserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben.